Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Süd und im IVD Bundesverband ist, dass der Bewerber

  • im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
  • sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
  • soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
  • soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,
  • über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder
    • die Ausbildung zum Immobilienfachwirt oder,
    • die erfolgreiche Teilnahme an IHK-Zertifikatslehrgängen oder
    • die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die zum Kaufmann/-frau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist und
    • grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt oder
    • ein Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat,
  • zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerber informieren kann,
  • sowie die Einhaltung der Empfehlungen des Verbandes zur Deckung von Versicherungsfällen, insbesondere den Abschluss einer Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweist, die für die Dauer der Mitgliedschaft zu unterhalten ist. Weist der Bewerber keine ausreichende Fachkenntnisse oder keine abgeschlossene immobilienwirtschaftliche Ausbildung oder mehr-jährige Berufserfahrung nach, kann der Verband ein Fachkundegespräch oder eine schriftliche Prüfung verlangen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.

(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Jahren den Nachweis der Fachkenntnisse zu erbringen, andernfalls erlischt die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, wird die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.

(4) Mitglieder – mit Ausnahme der berufsfremden außerordentlichen Mitglieder – sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Süd teil-zunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverband teilzunehmen.

(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Süd und in den IVD Bundesverband verpflichtet:

  • a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverband und des IVD Süd 
  • b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverband und des IVD Süd 
  • c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter 
  • d) IVD-Wettbewerbsregeln 
  • e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern 
  • f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung anzuerkennen und zu beachten. 

(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Süd zu richten. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband. Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen durch Bekanntgabe an den IVD Süd, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.

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