PN 55 – BGH zu sog. „Vollständigkeitsklauseln“

Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19 Amtlicher Leitsatz: Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht“) in einem Mietvertrag (hier über Geschäftsräume) Zum Sachverhalt: In einem Mietvertrag (über Geschäftsräume) fand sich die Klausel: „§ 14 Sonstiges Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie … Weiterlesen …