PN 28 – Auflassung von in Deutschland belegenem Grundstück nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien und vor deutschem Notar!

BGH, Beschluss vom 13.02.2020; V ZB 3/16. Nichtamtlicher Leitsatz: Die in § 925 Absatz 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann – wenn sie gegenüber einem Notar erfolgen soll – nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden. Es ist auch unter dem … Weiterlesen …