PN 34 – Unwirksame Gewerberaummiete-AGB

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.11.2024 – 13 U 76/24

Zum Sachverhalt:
Nach einem Wasserschaden in der Ladeneinheit eines Mieters aufgrund von Arbeiten in den Räumen darüber nimmt seine Versicherung den Vermieter und die an der Schadensverursachung beteiligten Handwerksunternehmen in Regress, einschließlich des dem Mieter entgangenen Gewinns. Der Vermieter wendet dagegen eine im Mietvertrag getroffene Vereinbarung mit dem Mieter ein: „Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden (z.B. entgangenen Gewinn).“

Aus den Gründen:
Erfolglos! Das OLG bestätigt die Argumentation des LG. Bei der Vereinbarung handelte es sich um eine AGB-Klausel, welche bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung ergäbe, dass auch Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn infolge grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Vermieters ausgeschlossen sein sollen. Ein solcher Ausschluss müsse mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sein (§ 307 Abs 2 Nr. 1 BGB). Dazu gehöre das Klauselverbot des § 309 Nr. 7b BGB (Haftung für sonstige Schäden), das zwar nicht unmittelbar auf Unternehmer anwendbar ist (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), aber im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach der Rechtsprechung des BGH eine Indizwirkung hat. Nach dieser Maßgabe sei eine Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, wenn sie – wie es vorliegend der Fall – hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteilige den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Unternehmer dürfe ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt.

Praxishinweis:
Ein Haftungsausschluss auch für grob fahrlässig verursachte Schäden ließe sich nur noch individuell vereinbaren, wofür aber hohe Anforderungen an das Aushandeln gestellt werden.

Im Wege der AGBs wäre denkbar zu vereinbaren: „Der Ersatz mittelbarer Schäden – wie z.B. entgangener Gewinn – wird ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“

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